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Knowlege Base Wireless LAN
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WLAN und Recht
Rechtliche Aspekte für den Betrieb
von öffentlichen Hotspots
In den nachfolgenden Ausführungen möchte
ich Ihnen erläutern welche rechtlichen Bestimmung und Auflagen
bei einem Betrieb eines öffentlichen Hotspots zu beachten sind.
Im Einzelnen werde ich mich auszugsweise auf das Telekommunikationsgesetz
beziehen und dies entsprechend für den Bereich Wireless-LAN
kommentieren. Die Informationen können jedoch das konsultieren
eines für diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalts nicht
ausschließen. Ich bitte Sie im Zweifelsfall bei einem Anwalt
Ihres Vertrauens eine Beratung einzuholen.
Auszug aus dem TKG (Telekommunikationsgesetz)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der
Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten
sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
TKG § 4
Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muss die
Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb
eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig
den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
Es besteht also eine Anmeldepflicht der Hotspot-Umgebung sobald
diese mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Auch wenn
Sie die Nutzung des Hotspots kostenfrei anbieten möchten, müssen
Sie diesen anmelden, da er sich dann als Teil eines mit einer gewinnerzielungsbeabsichtigtem
Gesamtangebot handelt. Z.B. in Hotel-, Gastronomie- oder gewerblichen
Umgebungen.
TKG § 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze
anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende
Lizenzklassen eingeteilt:
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht
die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst
betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse
schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen
ein.
(3) Es wird vermutet, dass das Betreiben von Übertragungswegen,
die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der
Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefasst erteilen.
Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
Eine nicht gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn Sie den Hotspot z.B.
in einer Hausgemeinschaft zur Teilung des DSL-Zugangs, in einem sogenannte
Nachbarschaftsnetzwerk nutzen und nur die entstehenden Zugangskosten
decken wollen. Eine Anmeldung bei der RegTp ist jedoch auch erforderlich,
wenn die Funkzelle über die Grundstücksgrenze hinaus reicht.
Im Fall einer Siedlung mit mehreren Häusern die auf einem Grundstück
den DSL-Zugang mit zugehörigem Access-Point installiert haben,
um nun die Nachbarn mit einem Internet-Zugang zu versorgen. Hier
würde der Radius der Funkzelle über öffentliches
Gebiet oder die eigentliche Grundstücksgrenze hinweg reichen.
Also wäre dieser Fall anmeldepflichtig.
Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einer Geldstrafe
von bis zu 10.000 Euro betraft werden. Zu beachten ist, dass meistens
nicht die RegTp selber solcherlei Verstöße zur Anzeige
bringt, da diese nicht mehr mit Messwagen umher fährt und unangemeldete
Funkzellen sucht, aber - man bedenke - die Konkurrenz, die vielleicht
nach einem geeignetem Grund sucht ihren Missmut über den neuen
Mehrwertdienst in ihrem Betrieb zu äußern.
Sollten Sie selber Ihren Missmut einmal äußern
wollen richten Sie bitte Ihre Anzeige an:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP)
112-1a / DREG
Postfach 10 04 43
66004 Saarbrücken
Bis zum 24.07.2003 ist es erforderlich gewesen,
die neben der Anmeldung ebenfalls eine Lizenz der Klasse 3 bei der
RegTp zu beantragen jedoch nur, wenn eine gewollte Abstrahlung über
die Grundstücksgrenzen hinaus stattfand.
Seit dem 24.07.2003 befindet sich das TKG in einer
durch die europäische Norm bedingten Umstrukturierung, die
eventuell darauf hinausläuft, dass ganze Straßenzüge
durch WLAN-Abgedeckt entstehen können.
Eventuelle Kollisionen mit dem FTEG (Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) und EMVG (Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten)
.
Durch den Einsatz von Komponenten, die den IEEE und ETS-Standards
(WiFi) entsprechen, dürften Sie nicht gegen diese Gesetze verstoßen.
Installation von Außenantennen:
Neben bau- und umweltrechtlichen Aspekten, die Sie am besten mit
einem dafür spezialisiertem Gutachter besprechen, gilt zu beachten,
dass diese auch dem Gesetz unterliegen.
TKG § 5
Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur
Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde
zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen,
die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.
Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network
Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90
Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erlassen werden, benötigt.
Dieser Paragraf bezieht sich in erster Linie in
Hotspot-Umgebungen auf die Abrechnungs- und Authentifizierungsserver.
Der Authentifizierungsserver sollte in der Lage sein, einen Gesamtbericht
über die verbrauchten und noch offnen Voucher zu führen,
welchen Sie vielleicht sogar per Excel einmal im Monat ausdrucken
und archivieren können.
Hotspotbetreiber gleich Provider?
Als Betreiber einer gewerblich genutzten Hotspot-Umgebung
treten Sie als Provider auf und betreiben ein sogenanntes Access-Providing
womit Sie in den vollen Pflichten eines Provider stehen, da es sich
hier um die Zugangsverschaffung zum Internet handelt. Dies bezieht
sich im besonderen auf Inhalte und datenschutzrechtliche Aspekte.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem TKG, das sich im Anhang
befindet. Um die genauen Gesetzestexte zu interpretieren und für
Ihre Bedürfnissee auszulegen, ziehen Sie bitte im Zweifelsfall
eine anwaltliche Beratung hinzu.
§ 85
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache,
ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder
war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet
worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß
hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse
über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur
für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung
dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich
auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
Bedenken Sie, dass jeder Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, der einen
Zugriff auf die Hotspot-Peripherie hat, verpflichtet ist Ihnen eine
schriftliche Zusicherung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
unterschreiben.
Weiterhin ist es von Nöten, dass die vom TKG geforderten Sicherheitsvorkehrungen
zur Abhörsicher zu treffen. Dies ist jedoch um dem Benutzer
einen möglichst einfachen Zugang zum Hotspot ermöglichen
nicht von Vorteil. In diesem Fall empfiehlt es sich, vom Benutzer
die Einwilligung einzuholen, dass dieser auf das Fernmeldegeheimnis
verzichtet. Dieses kann mit einem Hinweis in den AGB´s geschehen,
allerdings sollte man sich auch im Klaren sein, dass der Benutzer
die Tragweite eines solchen Verzichtes vielleicht nicht abschätzen
kann, was Ihnen im Nachhinein bei einem eventuellen Zwischenfall
unnötige Scherereien bereiten könnte. Doch mittlerweile
sind die meisten Hotspot-Produkte meist mit einer Peer-to-Peer Unterdrückung
ausgestattet, welches den Datenklau in einem Hotspot weitestgehend
unterbindet. Trotzdem sollte dem Benutzer die Verwendung einer eignen
Firewall empfohlen werden.
Wir möchten Sie darauf
aufmerksamm machen, dass wir keine Rechtsberatungen durchführen
und empfehlen Ihnen für rechtliche Fragen bezüglich WLAN-Umgebungen
einen Fachanwalt zu konsultieren.
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